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#1 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 03.10.2004
Alter: 40
Beiträge: 866
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Guten Abend!
Ist jemand auf dem laufenden, was TÜV Vollabnahmen angeht? Irgendwas hat sich ja nun wieder geändert, im Inet schwirren noch Unmengen an veralteten Infos rum, aber nix seriöses. Stimmt es, das die Vollabnahme jetzt wegfällt, obwohl länger als 12 Monate abgemeldet? Bzw. muss ein Motorrad, welches Januar 2005 abgemeldet wurde, nur zur HU, oder doch zur §21 Vollabnahme? Da gehts bei mir um 8km schieben! |
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#2 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 03.10.2004
Alter: 40
Beiträge: 866
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Mopete muss für die Vollabnahme zu einem TÜV Punkt 4 km von hier. Gleich um die Ecke ist aber auch ein TÜV, der macht aber nur HUs.
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Die 4 Km wird dich schon kein Bulle anhalten und wenn doch, dann isses net wild bist ja aufm Weg zum Tüv haben sie mir 2 mal durchgehen lassen mit meiner Spitfire. Naja d.h wenn der Tüv net schon seit mehr als 3 Monaten abgelaufen ist
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#4 | |
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Friedenstaube
Registriert seit: 08.08.2005
Ort: Düsseldorf & Aachen
Beiträge: 1.006
Baujahr: 99
Kilometer: 36tsd.
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Zitat:
war bei mir zumindest so. der Typ von der Dekra meinte Vollabnahme wurd abgeschafft, stattdessen nur noch normalen TÜV
__________________
Warum ich 50 Kilo Semtex Unter der Verkleidung spazieren fahre ? Ganz easy: Weil Marschflugkörper weder Zulassung noch Kennzeichen benötigen! Sport ist Mord, meine Damen! - Wenn nicht, will ich garkein Sportler mehr sein. |
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#5 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 03.10.2004
Alter: 40
Beiträge: 866
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Hmm, ok, dann werd ich den morgen nochmal drauf ansprechen. Mit einfach so hinfahren ist schlecht, so ohne Nummernschild.
Danke |
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#6 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 29.07.2003
Ort: Menden (Sauerland)
Beiträge: 3.058
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bei meinem auto wars so, dass zulassung mit abgelaufenem tüv nich ging. aber ohne zulassung darf man ja nich fahren ...
rumtelefoniert mit dem ergebnis, dass man ohne nummernschilder zum tüv fahren "darf". was willste auch anderes machen? is so ne grenzwertige geschichte. angehalten wurden wir nich. am sichersten biste wohl mit ner roten nummer bzw kurzzeitkennzeichen. die kosten aber ne ordentliche stange geld.
__________________
alle trinken cola - nur nicht knut, der trinkt blut ... member of: grillrockers-essen |
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#7 | |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 03.10.2004
Alter: 40
Beiträge: 866
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Zitat:
Das bringt das Problem auf den Punkt! |
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#8 |
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Super-Moderator
Registriert seit: 16.08.2006
Ort: Schifferstadt/Pfalz
Alter: 63
Beiträge: 10.719
Baujahr: 1995
Kilometer: 66666
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@knut Je nach Zulassungsstelle und deren Rechtskenntnis und -verständnis bekommt man auch einen Vorführschein. Dazu braucht man allerdings eine Deckungszusage von der Versicherung, das alte oder bereits ein neues Kennzeichen und Geld kostets auch, aber nicht so viel wie ein Kurzzeitkennzeichen oder eine Anzeige. Dann zum TÜV und anschließend zulassen.
__________________
![]() Man sollte es so oder so nicht übertreiben. |
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#9 |
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Gast
Beiträge: n/a
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@ eleven7
1. kommt die antwort etwas spät... 2. gab es ja schon hilfreiche anrworten was sich geändert hat ist, das ein KFZ, ich glaube ( länger als 18 Stillgelegt war in Verbindung mit abgelaufenen TÜV.. ( nach Alter Regelung ne §21 braucht) und es nach neuer einen Zeitraum von 7 Jahren gibt, in denen nur ne HU reicht, gilt aber glaube ich nicht rückwirkend ... so ungefähr.... wenn Du es genauer in Erfahrung bringst, poste es doch für alle hermfred |
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#10 |
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Gast
Beiträge: n/a
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an alle
Zt:. Wiederzulassung (§ 14 Absatz 2 FZV) Wenn ein vor dem 01.03.2007 stillgelegtes oder endgültig gelöschtes oder ein nach dem 01.03.07 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zugelassen werden soll, ist dies unter Beachtung der genannten neuen Regelung möglich: .( ... ) 1. Zuständigkeit nach Hauptwohnsitz 2. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues Kennzeichen. Ausnahme nur bei Reservierung des vorherigen Kennzeichens und Wiederzulassung auf den gleichen Halter. 3. Die "Betriebserlaubnis" verfällt nicht mehr nach 18 Monaten. Die neuen Regelungen gelten hier also auch für nach altem Recht bereits gelöschte Fahrzeuge, die ebenfalls keine Abnahme mehr nach § 21 StVZO, sondern ggfls. nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung) benötigen http://www.rhein-kreis-neuss.de/de/buer ... a507854e87 hermfred |
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