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#1 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 13.09.2009
Beiträge: 167
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Sehr geehrter Herr Knappe
Ihnen wird vorgeworfen.. blabla.. Sie parkten in einem Fußgängerbereich, der durch das Zeichen 242 gesperrt war. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 144 BKat Soooooooooooo... Nun mal meine Frage an die schlauen Füchse unter euch! Das besagte Schild war durch Baumaßnahmen an der Zufahrt zu der besagten Fußgängerzone auf einem "mobilen" Schilderständer angebracht. Dieser war an dem besagten Tag aber von der Baufirma so gedreht worden, dass man es nicht sehen konnte... Das Schild war also im 0 bzw 180Grad Winkel zur Fahrspur. Das Ordnungsgeld in Höhe von 30€ habe ich natürlich bezahlt und werde auch wegen so ein paar Kröten kein Fass aufmachen. Nun interessiert es mich aber doch, ob das Verfahren überhaupt rechtes gewesen ist, wenn das Schild NICHT zu lesen war. Eure Meinungen dazu würden mich sehr interessieren. Vielleicht ist ja auch unser Quotenpolizist so nett und sagt etwas dazu. Bis dahin wünsche ich ein angenehmes Wochenende und eine schöne Woche |
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#2 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 27.01.2007
Ort: Lübeck (D)
Beiträge: 136
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wenn du es nicht beweisen kannst - foto oder ähnliches - dann wird es auch im zweifelsfalle keinen richter interessieren....
ich mache bei solchen halbseidenen geschichten infach ein handyfoto - wobei man dir dann vorsatz nachweisen könnte.... von daher einfach füße still halten und sich ärgern, dass es nicht geklappt hat - denn du hast das schild ja gesehen... ich parke des öfteren ohne parkschein, weil die preise für die parklätze außerhalb der stadt völlig überzogen sind - zumal der parkplatz in einem äußerst schlechtem zustand ist. bitte keine diskussion über "ist nun mal so" und so weiter. wenn ich kein ticket bekomme freue ich mich - wenn ich 5€ wegen keinem parkschein bezahlen muss (erst auf anschreiben reagieren) dann nehme ich das sportlich weil ich die schon längst gespart habe. neulich kam n zettel über 30€ wegen "mehr als zwei stunden" - das war schon n bischen blöd - ließ sich aber durch nachreichen des besagten parkscheins klären.......... mit der gs hab ich auch des öfteren im fahrradständer in einer anwohnerstraße geparkt - wochenlang kam nichts - dann eben die besagteen tickets wegen befahrens einer anwohnerstraße ohne berechtigung. da mein motorrad eine panne hatte und ich es geschoben habe (mit werkstattrechnung) wurde dies fallengelassen. kurz darauf kam dann das parken in einem fahrradständer - wesentlich günstiger ins haus. bezahlt und gut. wie gesagt, wenn man schon vorsätzlich ordnungswiedrigkeiten begeht dann nicht auch noch beschweren, dass man n ticket bekommt.... in diesem sinne - viel spaß!
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StGB § 328 :Verursachen einer nuklearen Explosion: 5 Jahre Haft. UrhG § 106,108a : Verbreitung von Raubkopien: 5 Jahre Haft. |
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#3 | |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 13.09.2009
Beiträge: 167
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Zitat:
Ich war mir NICHT bewußt, das ich in einer Fußgängerzone bin. Natürlich kam es mir komisch vor. Allerdings habe ich das Schild beim Hinweg nicht lesen können. Aufgefallen ist es erst auf dem Rückweg. Ich war ja durch den blauen Zettel an meiner Sitzbank extrem sensibilisiert! Aber vielen Dank auf jeden Fall für deine Meinung! Gruß Psychorex |
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#4 |
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Super-Moderator
Registriert seit: 16.08.2006
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Alter: 63
Beiträge: 10.720
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Kilometer: 66666
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Na, wenn ich dann mit Quotenpolizist gemeint bin, ich bin aber nicht alleine hier.
Grundsätzlich gelten nur Verkehrszeichen, die den Verwaltungsvorschriften entsprechend aufgestellt sind. Verkehrszeichen müssen auch der StVO bzw. der Verwaltungsvorschrift entsprechend ausgestaltet sein, was Größe und Farbgebung bestrifft. Verkehrszeichen sind grundsätzlich in einem Winkel von 90° (rechter Winkel)zur Fahrbahn aufzustellen, dürfen nicht verdeckt oder sonst unlesbar sein. Sie müssen fest angebracht sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden (Baustellenbeschilderung). Man muss sie als Ortsfremder sehen und verstehen können. Wer es genau wissen will: http://www.sicherestrassen.de/VKZKat...chenallgem.htm Wenn mir so etwas passiert wäre, hätte ich Widerspruch eingelegt. |
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#5 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 24.07.2010
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Alter: 36
Beiträge: 639
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Kilometer: 34000
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Ich parke immer da, wo nen Krad Parkplatz ist, oder da, wo es momentan erlaubt ist. Wenn ich nen Parkschein brauche, stelle ich mich da nicht hin, sondern fahr wo anders hin.
Bei uns ist es aber auch so, dass wir noch relativ gut bestückt sind mit Krad Parkplätzen |
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#6 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 21.05.2007
Ort: Köln
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Baujahr: 2004
Kilometer: 24000
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Ich stelle mich in Köln schon seit Jahren einfach dort hin, wo genug Platz ist und ich niemanden behindere. Ein Knöllchen habe ich noch nie bekommen. Anscheinend ist Köln ziemlich Motorradfreundlich, denn falschparkende Autos bekommen teilweise sogar noch um 22 Uhr Knöllchen.
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#7 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 13.09.2009
Beiträge: 167
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Herzlichen Dank Berndi für deine Antwort.
Ich habe tatsächlich an dich gedacht, da du immer so gut Rat weißt, wenn es um sollch strittige Fragen geht. Aus Schaden wird man Klug. Beim nächsten mal weiß ich, wo da die Fußgängerzone anfängt. Und vielen Dnak auch immer für die Literatur! §§ 39 bis 43, Abs. 8 & 9 geben ja Aufschluss. Hoffe das dieser Beitrag im Google irgendwann gefunden werden kann. Ich habe letztens gesucht und keine Kompetente Antwort auf meine Frage gefunden! Vielen Dank also noch einmal und einen lieben Gruß Psychorex |
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#8 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 14.02.2010
Ort: Berlin
Alter: 45
Beiträge: 208
Baujahr: 1991
Kilometer: 21500
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Wie siehts denn aus, darf man in der Zone überhaupt parken? Das "befahren" könnte man ja noch strittig machen...
Ich parke auch immer vor dem Haus in einem Verkehrsberuhigten Bereich, wo Parken ja bekanntlich nur auf ausgewiesenen Parkflächen erlaubt ist... |
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#9 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 13.09.2009
Beiträge: 167
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Wenn man es dürfte, warum habe ich denn hier nen Ordnungsgeldbescheid???
Geändert von Psychorex (12.10.2010 um 20:11:06 Uhr) |
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#10 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 14.02.2010
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Alter: 45
Beiträge: 208
Baujahr: 1991
Kilometer: 21500
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Eben kam im TV, dass 2 Politessen einem Roller einen Strafzettel wegen Parken in der Fussgängerzone gegeben haben... Scheint also was dran zu sein.
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#11 |
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Super-Moderator
Registriert seit: 16.08.2006
Ort: Schifferstadt/Pfalz
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Beiträge: 10.720
Baujahr: 1995
Kilometer: 66666
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Fußgängerzone bedeutet: dort ist kein anderer Verkehr als eben Fußgängerverkehr zugelassen.
Fahrräder, Handkarren, Motorräder, Mopeds usw. kann man schiebender Weise mit sich führen. Einfahren darf man grundsätzlich nicht. Manchmal gibts auch Ausnahmen zum Befahren, z.B. zum Be- und Entladen auch auf bestimmte Zeiten oder einzelne Berechtigte begrenzt. Parken ist in einer Fußgängerzone grundsätzlich nicht erlaubt außer zum erlaubten Be- und Entladen, weil es da ja nicht anders geht. Das Halt- bzw. Parkverbot ist in dem Zeichen § 41 Z 242.1 StVO (Beginn der Fußgängerzone) enthalten. Es braucht daher im § 12 StVO Halten und Parken, nicht nochmals erwähnt zu werden. Vorweg: Parken ist ein Verkehrsvorgang eines (Kraft)fahrzeugs. Das Zeichen 242.1 verbietet, dass andere Verkehrsarten als Fußgänger diesen Bereich benutzen. Somit ist auch das Parken dort nicht erlaubt, selbst wenn man das Fahrzeug dorthin schieben würde. Gerichtsurteile: Fußgängerbereich (Zeichen 241) Ein im Fußgängerbereich widerrechtlich geparktes Kraftfahrzeug darf auf Kosten des Verantwortlichen auch dann abgeschleppt werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs nicht gegenwärtig beeinträchtigt ist. OVG Münster, NJW 1982, 2277; VGH München, NJW 1984, 2962; OVG Rheinl.-Pfalz, Fundstelle 1988, 719; OVG Koblenz, NVwZ 1988, 658; VGH München, NZV 1990, 47; VGH BW, BWVPr. 1990, 112. Es ist jedoch auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Notwendigkeit des Abschleppens darf nicht ohne nähere Prüfung bejaht werden, sondern bedarf sorgfältiger Feststellungen. OVG Rheinland-Pfalz vom 8.12.1998, AZ 7 A 10895/98.OVG. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt die Funktionsbeeinträchtigung der Fußgängerzone als öffentliches Interesse. OVG Rheinland-Pfalz vom 2.2.1999, AZ 7 A 12148/98.OVG. Anmerkung: Schwabe, NVwZ 1994, 629 sieht in der Ausschilderung von Fußgängerbereichen keine vollstreckungsfähige Allgemeinverfügung, da sie nur die wegerechtliche Widmung kenntlich mache. Das gilt übrigens auch für Gehwege. Wen es genauer interessiert: http://www.verkehrsportal.de/verkehr...hleppen_02.php |
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#12 | ||
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 11.06.2008
Ort: Bonn
Alter: 38
Beiträge: 180
Baujahr: 1996
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Zitat:
Zitat:
Aber soll das etwa heißen, dass es sogar verboten ist ein hineingeschobenes Fahrrad in der Fußgängerzone abzustellen/zu parken? Oder ist das dann doch nur auf Kraftfahrzeuge beschränkt?
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Bj. 96, 14000 km, entdrosselt |
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#13 |
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Erfahrener Benutzer
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Nur Kraftfahrzeuge.
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Gruß, Jais ![]() スズキ In reality, we are still children. We want to find a playmate for our thoughts and feelings |
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#14 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 03.11.2005
Ort: Breiholz
Beiträge: 183
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Ich habe mal mit dem Motorrad in der Stadt einen echt schönen Parkplatz gefunden, wie für Mopeds gemacht, habe ich gedacht. Als ich nach einer Weile wieder kam hatte ich ein Ticket am Moped und ein entsetzter Schritt
rückwärts ließ mich gegen einen Pfeiler stoßen. Umgedreht und geschaut = Parkverbotschild. Da habe ich gelacht und das Ticket bezahlt, manchmal ist man auch zu blind/blöd. Genau unter dem Schild geparkt! Wo kommt das jetzt her?? ![]() Gruß Volker
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....früher war aber mehr Lametta!! |
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#15 |
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Super-Moderator
Registriert seit: 16.08.2006
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Baujahr: 1995
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Hallo Jais, fast richtig.
Als Fahrzeuge werden üblicherweise Vorrichtungen bezeichnet, deren Bestimmung darin liegt, für den Transport von Menschen oder Sachen zu dienen. Also, das Feld ist ziemlich groß. Wer an Legaldefinitionen Interesse hat, kann in der FZV nachlesen. Es gibt auch Fahrzeuge, die keine Fahrräder und keine Kraftfahrzeuge sind und trotzdem nicht überall abgestellt werden dürfen, z.B. Anhänger, Pferdefuhrwerke usw. Nur Fahrräder sind ausgenommen. Wie es mit Handkarren oder Fahrradanhängern aussieht, weiß ich nicht, ich denke, das wird so wie mit den Fahrrädern gehandhabt. Dazu hab ich keine Gerichtsurteile gesucht. Fahrräder parken auch, allerdings sind sie von den Bestimmungen des § 12 StVO ausgenommen, dürfen also auf Gehwegen parken. Allerdings auch nicht uneingeschränkt. Das u.g. Urteil befasst sich mit dem Umstand, dass ein Fahrradverleih seine Fahrräder auf dem Gehweg abgestellt hatte, was in den Augen der Ordnungsverwaltung Hamburg Sondernutzung war. Das Hamburgische OVG war der selben Meinung. http://justiz.hamburg.de/contentblob...a/2bs82-09.pdf Auszug aus dem Urteil: Rn. 11). Dementsprechend ist auch das Abstellen von Zweirädern Parken im Rechtssinne und gelten die in § 12 StVO getroffenen Regelungen auch für Fahrräder, soweit sich aus dem Wortlaut der Regelungen oder ihrem Sinn und Zweck nichts anderes ergibt (vgl. König, a.a.O., § 12 StVO Rn. 42 m.w.N.). Danach lässt das Straßenverkehrsrecht das Abstellen von Fahrrädern im Bereich der hier allein in Rede stehenden Gehwege - vorbehaltlich der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO - ohne Einschränkungen zu. Auch ohne ausdrückliche Gestattung folgt dies daraus, dass das sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen für Fahrräder nicht gilt (vgl. König, a.a.O., § 12 StVO Rn. 55 m.w.N.) und deshalb der die gesamten Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr beherrschende Grundsatz der freien - nur durch ausdrückliche Verbote beschränkten - Entfaltung des Verkehrsteilnehmers zum Tragen kommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984, a.a.O., S. 326). Edit: Ich denke, dabei sollten wir es belassen, sonst ufert das Ganze noch aus. Geändert von berndy (18.10.2010 um 18:46:25 Uhr) |
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#16 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 10.04.2009
Beiträge: 134
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Hallo, habe ein ähnliches Problem, mit dem Roller am Anfang einer Fußgängerzone geparkt, wo für Lieferverkehr frei ist und am Gehweg auch nur Fahrradstellplätze sind.
Dort habe ich mein Roller dazu gestellt. Auf jedenfall habe ich ein Zettel am Roller hängen gehabt, als ich aus dem Kino kam. Ich habe schon mal etwas von Halterhaftung gehört, gibt es das noch ? Wie verhält man sich da ? Nicht bezahlen, auf Brief der Stadt warten und darauf dann spät antworten und sagen, man wisse nicht wer gefahren sei ? Daraufhin erhält man dann eine Strafe als Halter von 15€ + 3,50€ Verwaltungsgebühren. Wäre über Informationen dankbar, über Google bin ich zu keinem vernünftigen und aktuellen Ergebnis gekommen. |
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#17 |
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Super-Moderator
Registriert seit: 16.08.2006
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Im Bereich der Parkverstöße ist es üblich die anfallenden Kosten auf den Halter des Fahrzeugs umzulegen, wenn der eigentliche "Übeltäter" nicht ermittelt werden kann.
Üblicherweise werden die 15 € Kostenpauschale und die 3,50 € Verwaltungsgebühr verlangt. Die 15 € sind keine Strafe sondern Kosten, die pauschal verlangt werden. Dem, der es bezahlen soll, dürfte die Begrifflichkeit jedoch egal sein. Weil es sehr viele Fälle gegeben hat, bei denen sich der Verantwortliche für den Parkverstoß nicht ermitteln ließ, hat der Gesetzgeber auf diesem Weg eine Möglichkeit geschaffen der Verwaltungsbehörde doch noch zu ihrem Geld zu verhelfen. Diese Vorgehensweise ist explizit im § 25 a StVG geregelt. http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html http://www.iww.de/va/archiv/bussgeld...-praxis-f42756 Im Einzelfall (eigentlich häufig) kann es billiger sein das Verwarnungsgeld zu akzeptieren. Müsste man jetzt den Bescheid abwarten und dann abwägen. Ums Zahlen kommt man aber nicht herum.
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![]() Man sollte es so oder so nicht übertreiben. |
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