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#1 |
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Erfahrener Benutzer
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Mal doof gefragt, mein zukünftiges Moped ist jetzt dann fast fertig, über Wochenende wird lackiert, dann die Woche zusammen gebaut, und dann TÜV.
Jetzt war die GS 11 Jahre lang abgemeldet, muss diese dann einer Vollabnahme unterzogen werden, oder reicht einfach TÜV? |
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#2 |
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Public-Relations-Manager
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Ja, bei mehr als 7 Jahre Stilllegung brauchst du die Vollabnahme (§23 StVZO).
Ist ein bisschen aufwändiger und teurer als normale HU.
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#3 |
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Erfahrener Benutzer
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Das ist doch mist, wenn die Kiste durch den TÜV kommt warum dann noch eine Vollabnahme?
Gibt es da nen vernünftig Nachvollziehbaren Grund dafür? |
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#4 |
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Public-Relations-Manager
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Wieso?
Das ist nicht zusätzlich zur HU, sondern eine erweiterte Hauptuntersuchung. Und nach so langer Standzeit können ganz andere Schäden vorliegen, als bei ner Kiste die alle 2 Jahre vorgeführt wird. Gerade was Durchrostungen, spröde Gummies und Co angeht.
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#5 |
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Erfahrener Benutzer
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Das würde ja heissen, das bei einem Fahrzeug das länger wie 7 Jahre stillgelegt ist, genauer geprüft wird wie bei einem Fahrzeug im laufenden Betrieb
![]() Naja, egal, wenn das in Deutchland so ist, dann fügen wir uns, was wird da an Kosten kommen? |
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#6 |
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Public-Relations-Manager
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Ja, genau das heißt es.
Und das ist auch Sinn und Zweck der Aktion. Sei froh, früher war die Zeitspanne von Abmeldung bis Vollabnahme erheblich kürzer (18 oder 36 Monate). Ruf beim TÜV an (oder DEKRA in den neuen Bundesländern) und frag nach was die Vollabnahme kostet.
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#7 |
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Super-Moderator
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Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass da nicht mehr geguckt wird als bei einer HU. Was soll da auch mehr gemacht werden. Defekte und Durchrostungen sollen bei der HU ja auch erkannt werden.
Beim KBA werden die Daten nach sieben Jahren gelöscht. Früher war das bereits nach einem Jahr der Fall. Man konnte aber um ein halbes Jahr verlängern. Es geht bei der Vollabnahme nach § 21 StVZO darum, dass die Daten beim KBA bereits gelöscht sind oder noch gar nicht eingetragen wurden (Importfahrzeuge). Der TÜV stellt dann eine Übereinstimmungsbescheinigung aus. http://www.tuev-sued.de/auto_fahrzeu...ab_informieren Es wird aber ein neuer Brief bzw. Zulassungsbescheinigung notwendig, zumindest war das früher (vor ca. 30 Jahren) so. Früher wurden die Daten vom TÜV in einen Blanko-Brief übertragen. Frag, bevor du zum TÜV gehst, bei der Zulassungsstelle nach, ob der TÜV die Daten in einen Blanko-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung eintragen muss oder die ein eigenes Formular, die Übereinstimmungserklärung, verwenden. (Ich glaube mittlerweile wird das so gemacht, das weiß ich aber nicht genau). Ich hatte damals keinen Blanko-Brief und musste dann zwei mal zum TÜV. Normalerweise haben alle Zulassungsstellen eine eigene Homepage. Da sollte man so etwas nachlesen können. Z.B. http://www.strassenverkehrsamt.de/ar...ebrauchtwagens
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#8 |
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Erfahrener Benutzer
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Dann melde ich mich heute mal bei der Kfz Zulassungsstelle
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#9 |
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Erfahrener Benutzer
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Pünktlich zum Vesper habe ich mal bei der KFZ Zulassungstelle angerufen, und mir wurde gesagt:
11 Jahre spielen keine Rolle, und wenn ich die original Papiere habe, diese reichen und einen aktuellen HU und AU Bericht dann reicht das um das Moped wieder zu zulassen, also muss keine Vollabnahme oder Vollgutachten machen, allerdings bekomme ich neue Papiere da das Moped nicht mehr in der Liste beim Amt registriert ist, das kostet etwas extra aber sonst keine weiteren Kosten
Geändert von DoxyWolf (21.03.2014 um 18:37:23 Uhr) |
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#10 | |
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Neuer Benutzer
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Zitat:
Du musst den Paragraphen §21StVZO mal genau lesen: "Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden UND (!) weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können " Im Klartext: Eine Vollabnahme ist nur noch dann nötig, wenn kein Fahrzeugbrief oder ähnliches mehr vorhanden ist.
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W:O:A
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#11 |
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Erfahrener Benutzer
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Das ist dan das was mir die nette Dame von der Zulassungsstelle gesagt hat, original Papiere sind vorhanden = keine Vollabnahme bzw Vollgutachten
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#12 |
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Super-Moderator
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@Spirit
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. Fahrzeuge II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung §21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II. (1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist. (2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre. (3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. (4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird. (5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen. (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.08.2013. Letzte Änderung durch: Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43 S. 2803, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013). Mh. Ich habs jetzt mal gelesen. Wo steht das? Der Abs. 1a verweist auf den § 19 Abs. 2 StVZO. (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Wenn man eine endgültige Außerbetriebsetzung in der StVZO bzw. FZV sucht, findet man nur noch die Außerbetriebsetzung. Früher, vor ca. 30 Jahren, als ich das mal gemacht habe, gab es die vorübergehende Stilllegung (für 1 Jahr) danach ging das automatisch in eine endgültige Stilllegung über. Da immer wieder geschrieben wird, das Fahrzeug darf nicht länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt sein, ging ich davon aus, dass es dann auch in eine endgültige Außerbetriebsetzung umgewandelt wird. Der http://www.rheingau-taunus.de/inhalt...%20Stilllegung sieht das auch so. Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt sind, werden im Zentralen Fahrzeugregister und den örtlichen Fahrzeugregistern gelöscht. Danach wäre bzw. war zumindest früher, eine Vollabnahme notwendig. Da es hinsichtlich der Verfahrensweise unterschiedliche Ansichten gibt, mein Hinweis bei der Zulassungsstelle nachzufragen.
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#13 |
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Neuer Benutzer
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Ich hab meinen Volvo nach 12 Jahre (abgemeldet und stillgelegt) letztes Jahr beim Tüv vorgestellt. Da ich den alten KFZ-Brief noch hatte, musste ich nur ne neue HU/AU machen, danach zur Zulassungsstelle, anmelden und losfahren.
Eine Vollabnahme brauchte ich nicht.
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#14 |
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Super-Moderator
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Na, dann hast du Glück gehabt. Oder der TÜV hat es gemacht und du hast es nicht gemerkt. Weil eine Vollabnahme unterscheidet sich, von der Arbeit her, nicht von einer HU, die kostet nur ein paar € mehr.
http://www.strassenverkehrsamt.de/ar...ines-fahrzeugs Da steht es klipp und klar. Edit: Aber egal, es ist viel unkomplizierter als früher und wenn eine gültige HU vorliegt auch nach 20 Jahren Stillstand kein Problem wenn man alle erforderlichen Dokumente zusammen hat.
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#15 |
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Erfahrener Benutzer
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Meine GS war seit 1999 ausser Betrieb, der Besitzer hat sich wohl etwas vertan.
Es wurde ganz normal HU AU gemacht bei DEKRA und mit diesem Tüvbericht und den alten Papieren habe ich Sie heute zugelassen, und niemand hat nach einer Vollabnahme gefragt
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#16 |
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Super-Moderator
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Na denn.
Ist nur verwunderlich, dass überall steht: "darf nicht länger als 7 Jahre stillgelegt sein", "nach 7 Jahren erlischt die Betriebserlaubnis und das Kfz gilt es als endgültig aus dem Verkehr gezogen" und keinen interessiert es. Dann bräuchte man es auch nicht schreiben.
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#17 |
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Stammtisch München
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Na dann, gratuliere herzlich!
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#18 | |
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Greetz bw |
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#19 | |
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Erfahrener Benutzer
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http://www.tuev-sued.de/auto_fahrzeu...ab_informieren
Zitat:
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#20 |
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Erfahrener Benutzer
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Kilometer: 45.000
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@ Rocky:
Ich hab ähnliche Informationen, siehe hier: http://www.gera.de/sixcms/detail.php..._nav_id2=10248 Problematisch wirds halt nur, wenn man auf der Zulassungsstelle auf der Vollabnahme beharrt - Du hast ja keinen Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch o. Ä. einzulegen. Meines Erachtens gehts da um reine Bequemlichkeit seitens der Mitarbeiter(-innen). Die haben keinen Bock, den ganzen Brief abzutippen, und das Gutachten brauchen sie nur einzuscannen |
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