Thema: knipsen
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Alt 20.10.2006, 21:55:30   #90
gplchris
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@besserwisser
mein fehler.

@berndy
Nö, Deine argumentation mit Art. 1 III GG ist zirkulär. Da steht, dass die Grundrechte den Staat binden. Da steht nicht, dass sie den so Staat binden, wie Du das auffasst.
Wenn ich mir jetzt den arm absägen will, heißt Art. 1 III GG nur dass der Staat meine grundrechte beachten muss, wenn er etwas dagegen unternehmen will. Art. 1 III bringt also ohne den inhalt der grundrecht gar keine erkennntnis.
Nach jetziger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung gehört mein grundrecht zum größten teil mir. Also kann ich mir am arm rumsägen wie ich will. Ich sollte es nur leise machen und dabei keinen belästigen und noch bei Verstand sein. Wer dieses von sich behaupten kann, darf dann munter drauflossägen. Naja, in Bayern vielleicht nicht.


Der Staat hat keine eingriffsbefugnis einen selbsttötung zu verhindern!
Praktisch macht er das, weil der handelnde polizist in den meisten fällen zu recht von appellselbsttötungen ausgehen kann, die gewählte tötungsart andere leute stört oder die person gerade geistig nicht beisammen ist. Wer aber allen ernstes, nach reiflicher überlegung, friedlich ins grab steigt und aufpasst, dass niemand sich niemand durch die selbsttötung gestört fühlt, kann sich "verabschieden". Die Selbsttötungskabine aus Futerama wäre so eine sozial veträgliche Lösung.
Die überlegungen zu diesem theoretischen fall sind sehr wichtig für die beurteilung der sterbehilfe ( passiv und aktiv als gehilfe ).
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