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Alt 24.09.2007, 10:43:20   #18
majestic_morpheus
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Es ist richtig, dass ein e-geprüfter Scheinwerfer zulässig und damit auch nicht abnahmepflichtig ist. Man darf jeden e-geprüften Scheinwerfer zweckgebunden und richtlinienkonform (Verbali's Post) anbauen und betreiben.

Selbstverständlich müssen alle generellen, sicherheitsrelvanten Bedingungen erfüllt sein, wie z.B. keine scharfen Kanten, Spitzen usw., auch dürfen die zugelassenen Fzg.-Maße nicht erheblich verändert werden.

Das ist bei Autos und Motorrädern so, die Polo-Funzel geht also auch im BMW und umgekehrt.

Was allerdings eintragungspflichtig ist, sind Änderungen an der Karosserie und Anbauteilen. Deshalb wird dein Kumpel, st0ne, seine Angel-Eyes nicht eingetragen bekommen. Das hat allerdings nichts mit dem Scheinwerfer direkt zu tun, wenn dieser als PKW-Hauptscheinwerfer e-zugelassen ist.

Zitat:
Zitat von st0ne
In einer/ jeder ABE ist ein Materialgutachten BZW Materialbescheinigung mit abgedruckt, dieses benötige ich halt
Wenn du für deine Maske eine ABE hast, ist das Material-Gutachten Schnuppe. Wenn du für deine Maske kein Gutachten/ABE/E-Kennung hast, nützt dir das einer anderen Maske auch nichts, weil da ja nicht steht, wie deine Maske aufgebaut ist!

Btw. st0ne:
Wenn du dich so gut auskennst, dann fahre doch einfach zum TÜV! Materialgutachten und ABE's bekommst du überall im Netz geladen oder forderst es bei einem Hersteller an.

Meine Meinung dazu: Du verfügst höchstens über Halbwissen, dass du eventuell irgendwie über Hören-Sagen aufgeschnappt hast. Den Auskenner zu markieren ist arg fehl am Platz, da hier viele doch sehr genau wissen, was sie schreiben!
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