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Alt 06.09.2006, 22:19:06   #1
ady
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Standard Reifen bestelt und abgezockt... ACHTUNG!

Hallo leute. Ich wollte euch davor warnen reifen für die GS zu kaufen bei der Firma http://www.mopedreife.de. Aus folgenden grund: Ich habe vor 3 monate bei denen mal ein schlapen per internet bestelt und leider per nachname und dabei nicht das kleingedruckte gelesen. Was unter anderem heist das wenn mann was bestelt per nachname und die sendung aus was auch immer für gründe nicht abholen kann oder die annahme verweigert, muss mann gleich 25€ strafe zahlen und darüber hinnaus wird mann an eine inkasso firma verfeift damit die deine IP-nummer herraus finden und dir damit noch mehr geld aus der tasche zu zoken nehmlich rund 48€. Und das alles ohne vorwarnung. Ich hette verschtanden wenn die mir dir 10€ versand kosten auf drücken aber die sagen nicht und würgen dir ein rein dazu mit der inkasso scheisse. Das finde ich nicht gerecht und werde auch nichts zahlen. Also augen auf beim Schlapen kauf...
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Alt 06.09.2006, 22:30:33   #2
ady
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Sorry wegen der gramatik. Ich habe noch nee frage: Wenn ich nichts zahle, können die mich am arsch kriegen? Ist das ordnungsgemes oder wie?
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Alt 06.09.2006, 22:40:55   #3
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Verstehe jetzt das Problem nicht.

Wir haben bereits dreimal bei denen bestellt (per Vorkasse).
Die Reifen waren innerhalb von 3 Tagen da.
Gab keinerlei Probleme.
Werde weiterhin meine Reifen bei denen bestellen.


Verstehe nur nicht warum du die Reifen dann nicht angenommen hast,
wenn du schon welche bestellst!?!?
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Alt 06.09.2006, 22:54:33   #4
ady
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Ich wahr nicht da pa tage. Habe es dann vergesen.
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Alt 06.09.2006, 22:54:45   #5
King Madness
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Wenn du nicht zahlst, wird ein Inakssounternehmen beauftragt, das die Forderung eintreiben soll (natürlich bekommst du die Kosten (meistens etwa 30%) aufgebrummt).

Wenn das Inkassounternehmen keinen Erfolg hat, wird ein Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt (Kosten gehen logischerweise auf dich).
Die Gesammtsumme dürfte sich dann so etwa auf 300% der Grundrechnung angesammelt haben.

Die versuchen es erst im guten (mit Briefe), dann kommt der Herr mit dem schwarzen Koffen und den vielen kleinen Vögelchen drin.

Wenn bei dir nichts zu holen ist (ausser Computer und Motorrad), wäre die nächste Instanz eine "Eidestattliche Versicherung".
D.h. du gibt unter Eid bei Gericht an, das du kein Pfändbaren Vermögen hast.

Dieser "Titel" (das heißt wirklich so) behält die Firma 30 Jahre und sobald bei dir irgendetwas zu holen ist (Anschaffungen, Lohn, Versicherungen) kommt der Herr mit den Vögelchen wieder.
Kostenpunkt natürlich zuzüglich Zinsen und Kosten des feinen Herrn.

Ich glaube ich brauche nicht zu erwähnen, das wenn du die EV ebgegeben hast, du 30 Jahre :
• keinen Kredit
• keine Kredit- / EC-Karte
• kein neues Konto
• keinen neuen Handyvertrag
oder änliches bekommen wirst, denn die EV wird der SCHUFA gemeldet (und da reagieren Banken allergisch drauf).

Solltest du eine EV abgeben und du hast doch etwas, ist das ein Meineid und das bringt dich auf Staatskosten in Urlaub.
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Ralf Georg
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Ein Tag an dem man nicht lächelt, ist ein verlorener Tag (Ch. Chaplin *1889 †1977)
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Alt 06.09.2006, 23:43:44   #6
ricky2000
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Ob diese AGBs der Firma rechtens sind, kann man so nicht sagen.
Nur weil sie das bei ihren Geschäften so handhaben (und man diese AGBs beim Kauf akzeptiert), müssen sie noch nicht rechtens sein.
Also könnte es theoretisch schon sein, dass man gewisse "Strafgebühren", die sich die Händler so ausdenken, nicht zahlen müsste.
ABER (großes aber!): wenn du da drumherum kommen willst, bleibt dir wohl nichts anderes übrig, als den juristischen Weg zu gehen und das ohne Erfolgsgarantie. Du könntest natürlich versuchen, gegen sämtliche Bescheide Einspruch einzulegen, aber ob´s hilft und die freiwillig darauf eingehen?
Gegen einen amtsgerichtlichen Mahnbescheid kann man Einspruch einlegen und der wird dann geprüft.

Dennoch wird es wohl am unstressigsten (und sehr wahrscheinlich auch am billigsten) sein, die Kohle abzudrücken, dir in den Arsch zu beissen und beim nächsten mal nicht so verpeilt an Geldgeschäfte heranzugehen
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Alt 06.09.2006, 23:49:02   #7
knut
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wieso bestellst du eigentlich per nachname wenns noch andere zahlungsmöglichkeiten gibt die weniger kosten!? das nachname geld kostet is doch bekannt - oder!?
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Alt 07.09.2006, 07:16:52   #8
majestic_morpheus
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Man hat für jeden Vertrag eine Rücktrittsrecht von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen. Wenn man im Sinne des Fernabsatzgesetzes einen Kaufvertrag abschließt (und das ist online so), reicht es aus, die Waren entweder nicht anzunehmen oder ungebraucht/ungeöffnet zurückzusenden. Dafür dürfen keine Kosten außer dem einmaligen Versand und eventuell das Rückporto berechnet werden. Verweigerst du die Annahme, darf das Rückporto nicht berechnet werden, dieses Risiko trägt der Verkäufer.

Strafgebühren sind nicht zulässig.

(Dies ist keine Rechtsberatung, nur was ich glaube zu wissen.)
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Alt 07.09.2006, 08:28:51   #9
Mo
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hey

also wenn man per vorkasse bezahlt sind die reifen 3 tage nach zahlungs eingang da die reifen haben ne 1a qualli und nen super preis ich bin und war mehr als zufrieden

gruß
Mo
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Alt 07.09.2006, 08:40:24   #10
majestic_morpheus
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Zitat:
Zitat von Mo
also wenn man per vorkasse bezahlt sind die reifen 3 tage nach zahlungs eingang da die reifen haben ne 1a qualli und nen super preis ich bin und war mehr als zufrieden
Zum Thema: Ich würde niemals im Internet per Vorkasse bezahlen! Du hast keinen Kaufbeleg o.Ä. Wenn die nicht liefern, was dann? Oder wenn die Ware fehlerhaft ist?

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Alt 07.09.2006, 09:53:09   #11
Cadfael
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Hallo Verbali,

sehe ich genauso.

Und wenn ich eine Macke im Reifen habe (hatte doch jemand die Tage), dann muss ich nicht im Internet fragen, sondern kann das vor Ort durch einen Profi kontrollieren lassen. Klar gehört Vertrauen dazu, dass der mir nicht nur nen neuen Reifen aufschwatzen will.
Und wenn ich die Reifen nicht vor Ort kaufe kann es passieren, dass ich irgendwann 20km fahren muss um meine im Internet gekauften Reifen aufziehen zu lassen - weil die kleinen und mittleren Händler pleite sind.

Gruß
Andreas
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Alt 07.09.2006, 10:16:32   #12
ricky2000
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Zitat:
Zitat von majestic_morpheus
Wenn man im Sinne des Fernabsatzgesetzes einen Kaufvertrag abschließt (und das ist online so), reicht es aus, die Waren entweder nicht anzunehmen oder ungebraucht/ungeöffnet zurückzusenden.
´Tschuldigung, dass ich dir so oft widerspreche:
Soweit mein bisschen Vertragsrechtwissen mir sagt, könnte es schon sein, dass es NICHT egal ist, ob man die Ware nicht annimmt oder annimmt und dann wieder zurückschickt.
Könnte gut sein, dass man als Kunde SEINEN Teil des Vertrages nicht erfüllt, wenn man die Ware nicht annimmt und damit selbst den Vertrag gebrochen hat.
Denn die Widerrufsfrist beginnt ja auch erst zum Zeitpunkt der Warenannehme. Ausserdem gibt es wohl auch einen Unterschied zwischen "Annahme verweigern" (das könnte man noch als Widerruf auslegen) und einfach nicht zuhause sein, so dass die Ware zurückgeschickt wird und dem Händler so unnötige Kosten entstehen (der Versand zum Kunden ist ja auch schon eine Leistung).
Wenn man nich ausdrücklich die Bestellung storniert hat etc. gilt die Bestellung ja theoretisch noch, nur die Zustellung hat nicht geklappt.
Hier haben wir ja den zweiten Fall und da könnte ich mir schon vorstellen, dass der Händler Ersatzansprüche hat. Aber wie das genau zu bewerten ist, müsste wohl ein Jurist checken. Eindeutige Beispiele im Internet hab ich jetzt nich gefunden.

Zitat:
Dafür dürfen keine Kosten außer dem einmaligen Versand und eventuell das Rückporto berechnet werden.
Ich glaube, ab 40€ Warenwert trägt der Händler die Versandkosten (Rückweg). Aber siehe oben, wenn man die Ware nicht annimmt, könnte das alles anders aussehen. In dem Fall hat der Kunde ja auch nix für den Rückversand gezahlt, sondern die Post stellt das dem Händler in Rechnung und der könnte das zurückfordern.


Zitat:
Strafgebühren sind nicht zulässig.
Normalerweise nicht, aber es gibt in manchen Fällen eben auch Schadensersatzansprüche usw.



Zitat:
(Dies ist keine Rechtsberatung, nur was ich glaube zu wissen.)
Ebenso [/quote]
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Alt 07.09.2006, 10:18:38   #13
Raz3r
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Alt 07.09.2006, 10:27:55   #14
majestic_morpheus
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Zitat:
Zitat von ricky2000
Könnte gut sein, dass man als Kunde SEINEN Teil des Vertrages nicht erfüllt, wenn man die Ware nicht annimmt und damit selbst den Vertrag gebrochen hat.
Was ist, wenn er den Auftrag nicht selbst ausgelöst hat? Im Internet kann jeder für jemanden anderen Ware bestellen, der dann diese nicht annehmen muss.

Zitat:
Zitat von ricky2000
Denn die Widerrufsfrist beginnt ja auch erst zum Zeitpunkt der Warenannehme. Ausserdem gibt es wohl auch einen Unterschied zwischen "Annahme verweigern" (das könnte man noch als Widerruf auslegen) und einfach nicht zuhause sein, so dass die Ware zurückgeschickt wird und dem Händler so unnötige Kosten entstehen (der Versand zum Kunden ist ja auch schon eine Leistung).
Nö, ist das gleiche. Man wird ja benachrichtigt, falls ein Paket nicht zugestellt werden konnte, bei Nachnahme wird gleich noch der entsprechende Betrag ausgewiesen. Holt man es nicht ab, verweigert man die Annahme des Pakets.

Zitat:
Zitat von ricky2000
Hier haben wir ja den zweiten Fall und da könnte ich mir schon vorstellen, dass der Händler Ersatzansprüche hat.
Auch nicht, beim Fernabsatz trägt bis zur Übergabe der Händler das Risiko. Lediglich Versandkosten müssen getragen werden, diese Leistung wurde ja unwiderruflich erbracht.

Zitat:
Zitat von ricky2000
´Tschuldigung, dass ich dir so oft widerspreche:
Dito - und kein Problem
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Alt 07.09.2006, 10:33:55   #15
ricky2000
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Zitat:
Zitat von majestic_morpheus
Lediglich Versandkosten müssen getragen werden, diese Leistung wurde ja unwiderruflich erbracht.
Da sind wir uns auf jeden Fall einig (und der Rest klingt auch plausibel). Die 25€ "Strafgebühr" könnten für den entstandenen Schaden beim Versand von zwei Reifen per Nachnahme hin und rück schon gut hinkommen (vom personellen Aufwand mal abgesehen, aber das ist wohl "Pech" des Händlers).
Jedenfalls wäre es wohl keinesfalls sinnvoll, sich aus Sturheit ein Mahnverfahren anhängen zu lassen, wegen den von King Madness aufgezählten Folgen.
Also entweder zahlen oder Anwalt einschalten, aber billiger wird das wohl nicht
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Alt 07.09.2006, 10:39:34   #16
majestic_morpheus
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Zitat:
Zitat von ricky2000
Jedenfalls wäre es wohl keinesfalls sinnvoll, sich aus Sturheit ein Mahnverfahren anhängen zu lassen, wegen den von King Madness aufgezählten Folgen.
Also entweder zahlen oder Anwalt einschalten, aber billiger wird das wohl nicht
Och, ich würde es darauf ankommen lassen. Der Händler muss ja Strafanzeige stellen, wissentlich, dass er kaum Chancen hat. Einen rechtskräftigen Kaufvertrag kann er auch nicht vorlegen. Das wird sowieso nicht verhandelt. Cool bleiben...
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Alt 07.09.2006, 10:48:48   #17
verdi
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Zitat:
Zitat von majestic_morpheus
Zitat:
Zitat von Mo
also wenn man per vorkasse bezahlt sind die reifen 3 tage nach zahlungs eingang da die reifen haben ne 1a qualli und nen super preis ich bin und war mehr als zufrieden
Zum Thema: Ich würde niemals im Internet per Vorkasse bezahlen! Du hast keinen Kaufbeleg o.Ä. Wenn die nicht liefern, was dann? Oder wenn die Ware fehlerhaft ist?

@oolo: Er lernt es nicht!
klar auch online kommt nen rechtskräftiger kaufvertrag zustande. sonst wär ebay ja auch nur spass ...

und vorkasse bei großne bekannten händlkern is völlig problemlos. wenn die ware nicht passt schickst du sie halt zurück und er überweist deine kohle zurück hab ich schon öfter gemacht wenn was nicht in ordnung war

außerdem bezahlst du per nachname ja auch nur b ei der post beim abholen da haste hinterher das gleiche problem wenn was nicht in ordnung ist hast du bereits bezahlt

Zitat:
Zitat von Verbali
ich würde eh keinen Reifen online bestellen, habe meinen Reifendealer, der macht mir gute Preise, und immer saubere Arbeit, weil die Jungs mal einfach Ahnung von Motorrädern haben.
Da wärs mir sogar egal, wenn ich 2 € mehr bezahle
würd ich auch so sehen aber mein einziger reifenhändler im ort nimmt immer rund 50 euro mehr als online da hört der spass irgendwann auf. bei 20 mehr hätt ich nix gesagt aber so ...

seitdem hab ich ne kleine 3 mann autowerkstatt wo ich für 20 euro meine onlinereifen aufziehen lasse.
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Alt 07.09.2006, 11:07:28   #18
ricky2000
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Zitat:
Zitat von majestic_morpheus
Och, ich würde es darauf ankommen lassen. Der Händler muss ja Strafanzeige stellen, wissentlich, dass er kaum Chancen hat. Einen rechtskräftigen Kaufvertrag kann er auch nicht vorlegen. Das wird sowieso nicht verhandelt. Cool bleiben...
Naja, ganz so einfach ist es auch wieder nicht.
Der Händler kann auch einfach einen Mahnbescheid beim Amtsgericht stellen. Wird diesem nicht fristgerecht widersprochen -> rechtskräftig und er kann gepfändet werden. Widerspricht er dem Mahnbescheid, müssen wohl beide Parteien den Anspruch beweisen bzw. widerlegen. Schon ab hier könnte es ohne Anwalt eng werden.
Strafanzeige erstatten muss der Händler nicht, er kann auch zivilrechtlich Schadensersatz einklagen - auch hier kommt man ohne Anwalt nicht weit.
Sicherlich hast du vermutlich recht und die Ansprüche des Händlers könnten ungültig sein. ABER: die Igeltaktik ist bei solchen Dingen immer der falsche Weg und bringt einem früher oder später nur mehr Probleme. Und selbst wenn der Händler im unrecht ist, kann er dem ady einiges an Kosten (auch wenn der Händler bei ner Niederlage vielleicht seinen Anwalt zahlen müsste) und Stress einbringen. Vor allem, wenn man selbst nicht so fit in solchen Dingen ist, sollte man sich davor hüten, es einfach "aussitzen" zu wollen.
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Alt 07.09.2006, 11:07:34   #19
Mo
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hey

ich denke auch vorkasse stellt kein problem da. es ist ja nicht so das die läden irgendwo in kenia oder so sind, sondern halt vieleicht in hessen oder so und wenn ich da 250 euro hinschicke dann kann ich zur not noch persönlich da vorbei fahren. bin ne beeindruckende erscheinung von daher könnten wir des dann mit sicherheit klären und mit den leuten von ebay hatte ichz auch ie ein problem.

gruß
Mo

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Alt 07.09.2006, 11:33:53   #20
berndy
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@majestic_morpheus Ich geb dir Recht, dass im Internet alles etwas undurchsichtig ist. Aber man kann normalerweise die IP checken. Wenn die Daten mit deiner Adresse übereinstimmt, kannst du die Bestellung nicht so einfach auf einen anderen schieben. Außerdem sind alle Verbindungen bei dem Provider eine Mindestzeit, müsst ich jetzt nachschauen wie lange, gespeichert. Und die muss er den Behörden bei strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Ermitlungen, zwar auf richterlichen Beschluss, aber trotzdem, mitteilen. Und wenns ganz dumm kommt, wird dein PC beschlagnahmt und durch Spezialisten untersucht. Die finden alle Daten, seien die noch so versteckt, und einfach löschen geht auch nicht, da musste schon ein ordentliches Programm drüber laufen lassen, damit alle Daten richtig gelöscht sind, wer macht das schon jeden Tag. Die Damen und Herren melden sich ja vorher nicht an. Außerdem gelten auch online-Bestellungen als gültiger Kaufvertrag, Faxe werden ja auch anerkannt. Und die Händler werden sich die Bestellungen zumindest längerfristig abspeichern und bei Bedarf auch ausdrucken. Die meisten Firmen werden zwar den Aufwand scheuen, wenn die aber einen cleveren Rechtsanwalt beauftragen, der scheut den Aufwand nicht, der lässt den sich ja gut bezahlen und der weis auch wie er es anstellen muss an den Geld zu kommen. Ein Bekannter hat mir erzählt, dass er 300 € an einen Rechtsanwalt abdrücken muss, weil sein Sohn letztes Jahr ein Spiel von emule heruntergeladen hat. Das Strafverfahren gegen ihn, wegen Verstosses gegen das Kunst- und Urheberrechts-Gesetz wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Zivilrechtlich muss er aber das Geld zahlen. Der Spieleprogrammierer kriegt 50 €, den Rest der Anwalt.
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Alt 07.09.2006, 11:56:50   #21
majestic_morpheus
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Trotzdem kann man die Annahme der Sendung ohne Gründe verwehren und muss dafür nichts zahlen außer den Versandkosten, PUNKT.
Zitat:
Zitat von berndy
Ein Bekannter hat mir erzählt, dass er 300 € an einen Rechtsanwalt abdrücken muss, weil sein Sohn letztes Jahr ein Spiel von emule heruntergeladen hat. Das Strafverfahren gegen ihn, wegen Verstosses gegen das Kunst- und Urheberrechts-Gesetz wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Zivilrechtlich muss er aber das Geld zahlen. Der Spieleprogrammierer kriegt 50 €, den Rest der Anwalt.
Hier handelt es sich um eine Straftat, die nichts mit dem Fernabsatzgesetz zu tun hat, sondern mit dem von dir genannten Urheberrechts-Gesetz.
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Alt 07.09.2006, 11:59:37   #22
ricky2000
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Zitat:
Zitat von majestic_morpheus
Trotzdem kann man die Annahme der Sendung ohne Gründe verwehren und muss dafür nichts zahlen außer den Versandkosten, PUNKT.
Nützt ihm aber nix, weil er jetzt schon ein Inkasso-unternehmen an der Backe hat.
N negativer Schufa-Eintrag und 200€ (berechtigte) Mahngebühren sind dann irgendwann vielleicht einfach da, auch wenn die ursprüngliche Forderung mal unrechtmäßig war. Verstecken hilft da nicht.
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Alt 07.09.2006, 12:03:45   #23
majestic_morpheus
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Zitat:
Zitat von ricky2000
Vor allem, wenn man selbst nicht so fit in solchen Dingen ist, sollte man sich davor hüten, es einfach "aussitzen" zu wollen.
So war's auch nicht gemeint, ich würde dem Händler auf jeden Fall mitteilen, dass ich aus den genannten Gründen nicht zahlen werde. Dann ist er am Zug (und hat schlechte Karten).

Zitat:
Zitat von verdi
klar auch online kommt nen rechtskräftiger kaufvertrag zustande. sonst wär ebay ja auch nur spass ...
Stimmt, von dem ich zurücktreten darf. Der Händler hat den aber nicht in der Hand, insofern wird eine gerichtliche Verhandlung genauso schwierig wie bei mündlichen Verträgen. Ebay hat auch nur die Handhabe, dich vom Handel auszuschließen. Alles andere funktioniert über Anwälte und Richter.
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Alt 07.09.2006, 12:06:15   #24
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klar hat der händler nen vertrag mit dir und anhand der IP lässt sicht das auch jederzeitzurückverfolgen
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Alt 07.09.2006, 12:12:34   #25
berndy
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Zitat:
Zitat von majestic_morpheus
Trotzdem kann man die Annahme der Sendung ohne Gründe verwehren und muss dafür nichts zahlen außer den Versandkosten, PUNKT.
Zitat:
Zitat von berndy
Ein Bekannter hat mir erzählt, dass er 300 € an einen Rechtsanwalt abdrücken muss, weil sein Sohn letztes Jahr ein Spiel von emule heruntergeladen hat. Das Strafverfahren gegen ihn, wegen Verstosses gegen das Kunst- und Urheberrechts-Gesetz wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Zivilrechtlich muss er aber das Geld zahlen. Der Spieleprogrammierer kriegt 50 €, den Rest der Anwalt.
Hier handelt es sich um eine Straftat, die nichts mit dem Fernabsatzgesetz zu tun hat, sondern mit dem von dir genannten Urheberrechts-Gesetz.
Ja, da hast du natürlich Recht, ging mir auch nur darum aufzuzeigen, dass es sehr wohl möglich ist, den Besteller, bzw. den User zu ermitteln, und von dem Geld zu verlangen.

Ja die Versandtkosten muss er tragen, die Ware kriegt der Händler ja zurück, und eine Aufwandsentschädigung, je nach gültiger AGB.

In diesem Zusammenhang: Ich hatte mal für eine Elektrokettensäge persönlich bei einem Händler ein Austauschschwert bestellt und 10 € anbezahlt. Einen Tag später ruft der an, das Schwert sei nicht sofort lieferbar, ob ich die Bestellung stornieren wolle. Ich sagte ja. Er bat mich dann ich, solle mein Geld bei ihm abholen. Ich fuhr hin und bekam nur noch 5 € zurück, wegen des Aufwandes, den er hatte, er hatte ja schließlich eine Viertelstunde Arbeit und musste zwei Anrufe tätigen. Und ich hab für 5 € Benzin verfahren. Das war eben derer Geschäftsbedingung.
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Alt 07.09.2006, 12:15:29   #26
majestic_morpheus
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Zitat von verdi
klar hat der händler nen vertrag mit dir und anhand der IP lässt sicht das auch jederzeitzurückverfolgen
Ach man. Ja, sag ich doch. Aber kein unterschriebenes Papier. Da kann doch jeder kommen...

Die IP zeigt auf einen Rechner, nicht auf die Person. Aber nur die Person ist haftbar. Wenn sich jemand mit deinem Account einlogt, wird auch seine IP gespeichert (d.h. die zugewiesene IP des Providers), mit deinen Zugangsdaten. Heutzutage ist alles möglich.

Ich mag mich jetzt auch nicht rumstreiten. Ich habe solche unrechten Forderungen noch nie bezahlt und werde es auch nicht tun. Das deutsche Fernabsatzgesetz ist dahingehend ziemlich eindeutig. Ich habe beruflich viel damit zu tun und rate jedem Interessenten für einen Onlineshop, genau diese Risiken einzukalkulieren. Versandhäuser wie z.B. Otto haben 1/3 Warenrücklauf, die Kosten dafür müssen sie selbst tragen.

@berndy: AGB's enthalten oft ungültige Klauseln, genau wie Mietverträge, die man nicht erfüllen muss. Wegen Kleinbeträgen wie 5€ lohnt der Streit sicherlich nicht, bei größeren Beträgen eventuell doch.
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Alt 07.09.2006, 12:24:59   #27
berndy
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Wir haben alle Recht, der eine mehr, der andere weniger. Ich würds aber nicht auf einen Rechtstreit ankommen lassen. Meistens läuft das im Zivilrecht ja ohnehin auf einen Vergleich raus. Und wenn ein Vergleich zustande kommt, zahlt jeder, das wird vermutlich teurer als die 200 €, die Anfangs erwähnt wurden. Nur der Händler kanns von der Steuer absetzen.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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Alt 07.09.2006, 12:27:28   #28
verdi
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yo vor allem da er ja zu 100% selber schuld ist
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Alt 07.09.2006, 12:28:16   #29
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darauf läufts wohl raus!
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Alt 07.09.2006, 12:32:51   #30
berndy
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@majestic_morpheus
Ich muss gestehen, dass ich weder eine Ausbildung in Zivilrecht noch Lust und Laune habe, mir das alles anzulesen, weil ichs so selten brauche (nie) . Deswegen "vertrau" ich auf die "Ehrlichkeit" der Gewerbetreibenden. Wen ich was bestellt hab, nehm ich das auch an und bezahl das. Ob ich das brauche, bezahlen kann oder haben will, darüber mache ich mir Gedanken, bevor ich das bestell. Ich richte das dann auch so ein, dass ih das bei der Post abholen kann. Bisher hatte ich da noch nie Probleme. Und das mach ich schon seit über 30 Jahren so.
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Alt 07.09.2006, 12:34:53   #31
ricky2000
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Ach ja: ich hab grad den Eingangspost nochmal genau gelesen (sollte man immer erst NACH einer Diskussion darüber machen ).
Momentan geht es ja anscheinend immer noch 25€, oder hast du (ady) schon was von der Inkassofirma gehört?
Das mit der Inkassofirma sieht nämlich mehr nach einer Drohung aus.
Klar kann der eine beauftragen, hat ja seinen Namen und Adresse, aber das mit der IP macht mich stutzig.
KLar geht das grundsätzlich (siehe berndy), aber es wird doch kein Richter einen Provider zwingen eine IP rauszurücken, weil eine Inkassofirma das so will.
Das machen die nur wenn der Staatsanwalt das als Beweis für ein Strafverfahren braucht.
Also ist das vielleicht nur so eine blöde Drohung, damit er seine 25€ bekommt.
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Ich darf das!
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Alt 07.09.2006, 12:45:09   #32
majestic_morpheus
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@Berndy: Korrekte Einstellung So mache ich das auch und suche mir 1. deutsche Unternehmen (wegen deutschem Recht) und 2. große, seriöse Anbieter. Ich habe bisher nur einmal kurzen Ärger gehabt, den ich wie genannt geklärt habe.

@Ricky: Stimmt, bei 25€ macht ein Inkassounternehmen keinen Finger krum. Da verdienen die doch nichts. Dem Staatsanwalt ist es auch zu wenig.
(PS: Gemerkt? Ich habe dir Recht gegeben )

Da der Berndy mitliest, habe ich mal die relevanten Textpassagen aus dem Gesetz rausgesucht ( ):

Allgemein:

Zitat:
§§ 355 bis 357 BGB. Widerrufs- und Rückgaberecht und ihre Folgen

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Rücksendekosten:

Zitat:
...die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher in zwei Fällen VERTRAGLICH auferlegt werden können:

1. Wenn der Preis der rückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt

ODER

2. Wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
EBAY:

Zitat:
BGH- \"Ebay-Urteil\" zum Widerrufsrecht vom 03.11.2004

Mit Urteil vom 03.11.2004 hat der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Auktionen im Internet (ebay u.a.) ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB zur Anwendung kommen kann (BGH, Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03 ‑). Dies setzt voraus, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer etwas ersteigert hat.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher bei einem gewerblchen Schmuckhändler ein Diamantenarmband ersteigert, dann aber den Vertrag widerrufen. Bereits in den Vorinstanzen hatte der Verbraucher Recht bekommen.
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Alt 07.09.2006, 12:51:11   #33
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Das einzige, was rechtlich nicht eindeutig zu sein scheint, sind die Hinsendekosten. Zurück ist klar, ab 40€ der Händler.
Aber die Hinsendekosten sind gesetzlich nicht festgelegt, die kann der Händler also dem Käufer aufbrummen und ich bin mir da nicht sicher, ob er die dem Käufer nach dem Widerruf erstatten MUSS. Dann gehts wieder von vorne los, Vertrag mit wem, Beweise… Soll kein neuer Diskussionseinstieg sein.

Damn, jetzt hab ich mich aber lange genug mir Erbsenzählen vom lernen abgehalten.
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Alt 07.09.2006, 12:56:55   #34
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Das Zivilrecht ist in weiten Bereichen äußerst kompliziert, deswegen ist das auch der Hauptbestandteil einer juristischen Ausbildung. Ohne fundierte Kenntnisse sollte man, zumindest wenns tatsächlich um viel Kohle geht, einen kompetenten Fachanwalt für so was zu Rate ziehen. Wenns um 25 € geht, dann natürlich nicht, es sei denn man will seine Vertragsrechtschutzversicherung ausnutzen.
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Alt 07.09.2006, 13:09:29   #35
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Zitat:
Zitat von ricky2000
Das einzige, was rechtlich nicht eindeutig zu sein scheint, sind die Hinsendekosten
Die sind vorher ausgewiesen (bzw. müssen ausgewiesen sein), damit man weiß, worauf man sich einlässt. Erstatten muss der Verkäufer diese i.d.R. nicht. Daran kommt man also kaum vorbei...
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Alt 07.09.2006, 18:48:25   #36
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Hy,

ich habe dort auch schon Reifen gekauft und beim Händler aufziehen lassen.

Null Problemo.

Die nächsten Puschen werde ich trotzdem eher bei mir "um die Ecke"
kaufen.

A. Ich muß die Räder eh abholen hinbringen
B. Das Geld bleibt (zumindestens teilweise) in der Region
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Gruß Krafti
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Alt 07.09.2006, 20:08:10   #37
ady
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Meine Herrn ich danke ihnen für die vielen tips, und ich spreche noch mit der
verbraucher-schutz-zentrale was die meinen. Danke
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Alt 15.09.2006, 08:23:28   #38
romn
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Zitat:
Zitat von ady
Meine Herrn ich danke ihnen für die vielen tips, und ich spreche noch mit der
verbraucher-schutz-zentrale was die meinen. Danke
meinst du das jetzt ernst ??????
du bestellst etwas, holst es dann einfach nicht ab und willst dann nur die versandkosten übernehmen ????

wer bezahlt den gesamten arbeitsaufwand ???
es geht ja dann nicht nur ums reifen aus dem regal, verpacken, versand, retour, auspacken ins regal....

fallst das schon gehört hast gibts auch soetwas wie ne buchhaltung.
reifen aus bestandsliste raus, geldeingang, abgaben usw usw
und dann wieder alles in umgekkehrter reinfolge wieder rein.

auf deutsch
nichts als arbeit nur weil DU reifen bestellst und dann zuerst einfach nicht abholst und dann noch ärger einfach vergisst und da redest von abzocke ?????

möcht schon wissen wenn du nen betrieb hast, irgendwas versendest und die kunden holen es nicht ab weil es sie jetzt nicht freut auf die post zu gehn, sie es VERGESSEN (weis zwar ned wie man ne benachrichtigung das was auf der post liegt vergessen kann, aber alles is möglich) ob du den allen dann nur die versandkosten aufbrummst und dich so sehr über dein bombengeschäft freust.
20 waren raus, alles verbuchen und 19 wieder retour weil es die leute einfach nicht freut ihre sachen abzuholen.

mann o mann
normaleweise gehörst du wegen rufschädigung des unternehmers verklagt, weil von abzocke kann hier keine rede sein, wenn dann von blödheit und die bezieht sich keinesfalls auf den absolut korekten händler.

mfg
romn
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Alt 15.09.2006, 08:31:40   #39
majestic_morpheus
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Zitat:
Zitat von romn
meinst du das jetzt ernst ??????
du bestellst etwas, holst es dann einfach nicht ab und willst dann nur die versandkosten übernehmen ????

wer bezahlt den gesamten arbeitsaufwand ???

...

normaleweise gehörst du wegen rufschädigung des unternehmers verklagt, weil von abzocke kann hier keine rede sein, wenn dann von blödheit und die bezieht sich keinesfalls auf den absolut korekten händler.
Komm mal wieder runter und ließ, was oben geschrieben wurde. Es ist sein gutes Recht und das Risiko des Unternehmers, der sowas in seiner Kalkulation VORHER beachten muss.
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Alt 15.09.2006, 10:28:30   #40
majestic_morpheus
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Zitat:
Zitat von majestic_morpheus
Zitat:
Zitat von Fernabsatzgesetz
...die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dem Verbraucher in zwei Fällen VERTRAGLICH auferlegt werden können:

1. Wenn der Preis der rückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt

ODER

2. Wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Ich nehme an, der Reifen war teurer als 40 Euro, die Versandkosten wurden aber bezahlt. Es darf also keine Umlage der weiteren Kosten erfolgen.
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Alt 15.09.2006, 12:05:35   #41
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Zitat:
Zitat von Kay73
hmm, Du setzt hier die "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" gleich mit alleine den Versandkosten?
Nein, dies ist sein Anteil, den er bereits gezahlt hat, sofern ist obiger Punkt 2 unwirksam.

Zitat:
Zitat von Kay73
Was, wenn der Verkäufer eine Rechnung aufmachen kann...
Kann er, bringt ihm aber nichts, da der Warenwert 40 € übersteigt. Siehe Punkt 1...

Zitat:
Zitat von Kay73
Inwieweit die Kosten in den AGBs hier aber mit den regelmäßigen Rücksendekosten übereinstimmen, wird wohl eher ein Anwalt beurteilen können.
Die AGBs spielen da keine Rolle. Das oben geschriebene ist aus dem Gesetz, anders lautende Formulierungen in AGBs sind zwar zulässig, aber nicht rechtskräftig.

Zitat:
Zitat von Kay73
Insofern: Rechtsberatung aufsuchen (Verbraucherschutzzentrale).
Selbstverständlich richtig und wichtig. Wir sind keine Rechtsexperten...
Es gilt aber auch zu überlegen, inwieweit ein Streit lohnend ist. Schnell sind die Aufwendungen viel höher als der eigentliche Streitwert.
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