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Alt 19.03.2012, 10:52:02   #1
Kölner
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Da das Internet diverse widersprüchliche Antworten dazu auf Lager hat:

Blitzen diese Poliscan Blitzer Türme auch von hinten?

VG
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Alt 19.03.2012, 10:59:29   #2
Jim Knopf
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Servus,

kommt auf die Einstellung der Türme drauf an. Bei uns hier, an bestimmten Mopedstrecken blitzen die auch von hinten.
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Alt 19.03.2012, 11:36:50   #3
Kölner
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Vielen Dank!


Naja, mit dem Kennzeichen ist ja noch lange nicht der Fahrer bewiesen...
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Alt 19.03.2012, 11:48:52   #4
Raku
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Haben die denn die Möglichkeit, gleichzeitig von vorne zu blitzen? (Kann mir unter den Polyscan-dingern grad nix vorstellen.)

Wenn ja, dann zieh ich mal mein getöntes Visier auf
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Alt 19.03.2012, 11:53:21   #5
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Evtl blitzen die erste von vorne und dann von hinten. Dann hätten die einmal dein Gesicht und einmal dein Kennzeichen. Habe aber mal gehört, dass beides auf EINEM Foto sein muss.
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Alt 19.03.2012, 13:33:36   #6
Grollicus
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Dafür könntest du mal ne Quelle raussuchen, so glaub ich das nämlich nicht.
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Alt 19.03.2012, 13:39:15   #7
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Kann leider keine Quelle liefern. Habe gestern ne Weile gegooglet und bin auf die Behauptung gestoßen. Aber auch wo ich die These gefunden habe, war keine Rechtsnorm und auch kein entsprechendes Urteil angegeben.
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Alt 19.03.2012, 18:36:25   #8
Kunibert
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Meines Wissen nach ist eine Identifizierung des Fahrers nicht unbedingt nötig - im Zweifel ist doch immer der Halter des Fahrzeugs dran. Und um den zu ermitteln reicht das Nummernschild. Falls man dann alles abstreiten sollte, darf man ab dem Punkt ein Fahrtenbuch führen, was bei jedem weitern Verstoß vorzuweisen ist. Oder irre ich da?
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Alt 19.03.2012, 20:56:51   #9
Ghostrider
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Blitzen von Vorne und von Hinten ist möglich und wird meines Wissens nach auch gemacht.
Nur nich häufig.
Warum?! kA. Vllt zu wenige Erfolge

Zitat:
Zitat von Kunibert Beitrag anzeigen
Meines Wissen nach ist eine Identifizierung des Fahrers nicht unbedingt nötig - im Zweifel ist doch immer der Halter des Fahrzeugs dran. Und um den zu ermitteln reicht das Nummernschild. [...]
Das habe ich auch mal gehört.
Du bekommst dann als Halter des Krads einfach nen Brief und musst X € bezahlen, weil du zu schnell warst etc.
Kannst du entweder tun oder du legst Widerspruch ein und sagst: Herr/Frau XY war das.

Wie es dann weiter gehand habt wird, weiß ich nicht.
Hatte nur so einen ähnlichen Fall mal im Bekanntenkreis/Familie.
Dabei war's aber mit'm Auto und es ging nur um 10€.
Deswegen so nen großen Aufstand zu machen, war nicht sehr sinnvoll.
Da kostet die Bürokratie mehr als das Verwarnungsgeld.



Wenn du aber auf der sicheren Seite sein willst, dann fahr nicht zu schnell und halt dich immer an die Verkehrsregeln
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Alt 19.03.2012, 20:58:29   #10
Grollicus
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Grundsätzlich kann für Verstöße nur der Täter haftbar gemacht werden.
Das bedeutet im Regelfall, dass tatsächlich nur der Fahrer bestraft werden kann, beispielsweise bei Geschwindigkeitsverstößen. Wenn der nicht rechtzeitig identifiziert wird, tsja, dann ists schade für die Verfolgungsbehörde.
Als Halter ist man jedoch Zeuge und muss den Fahrer benennen, sofern man kein Zeugnisverweigerungsrecht hat (gib das an, und es ist jedem klar dass es sich um einen nahen Verwandten handelt. Die Polizei wird die dann potentiell abklappern, um den richtigen Fahrer zu identifizieren). Natürlich kann keiner etwas gegen ein schlechtes Gedächtnis tun, wenn sich der Halter also nicht mehr erinnert, ist das ärgerlich für die Behörde aber auch ok.

Der Halter kann somit erstmal nur in Haftung genommen werden wenn er auch etwas falsch gemacht hat. Beispielsweise wäre das wenn er jemanden mit dem Fahrzeug fahren lässt der den entsprechenden Führerschein nicht hat oder technische Sachen wie abgefahrene Reifen. (Beachte den Unterschied zwischen Nr. 212 und 213)

Dann gibt es noch eine Besonderheit bei Parkverstößen, dort gibt es eine Kostentragungspflicht für den Halter - bedeutet wenn der Fahrer nicht festgestellt wurden konnte bekommt der Halter nen Kostenbescheid über ~18,5€. Spitzfindig betrachtet ist das jedoch kein Bußgeld sondern soll halt nur die Motivation zum Herausrücken des Fahrers erhöhen.

Außer diesen beiden Sonderfällen ist der Halter erstmal fein raus.
Wenn jedoch der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, kann die Behörde dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen. (§31a StVZO)
Ob das wirklich passiert hängt wohl sowohl von der Schwere des Verstoßes ab, von einer etwaigen Häufung von Verstößen und von der bearbeitenden Behörde. Soweit ich das gelesen habe gibt es üblicherweise 6 Monate.
Die Anordnung des Fahrtenbuches kostet eine Gebühr von 25-95€ (beachte auch hier die Spitzfindigkeit, das ist kein Bußgeld sondern eine Gebühr).
Weil der Fahrer nicht festgestellt wurde gibts natürlich auch keine Punkte.
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Alt 21.03.2012, 14:44:16   #11
Kölner
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Genau so ist es. Und den Fahrer zweifelsfrei zu erkennen, ist unterm Helm sehr schwer. Ist natürlich unpraktisch, wenn man der Polizei bei der Gesichtskontrolle die Tür öffnet und dabei die Lederkombi wie auf dem Foto trägt
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Alt 21.03.2012, 17:09:04   #12
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so nebenbei ist die Fahrtenbuchpflicht nur fahrzeuggebunden und nicht fahrergebunden. Wenn man sein Mopped verkauft und sich ne neue Möhre holt, darf man wieder ohne Fahrtenbuch durch die Gegend düsen.
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