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#1 |
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Gast
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Hi
Ich wollte mir ganz gerne so Tönungsfolie vom Auto auf mein Visier machen. Aber nicht das ganze Visier sondern nur oben einen Streifen. Was meint Ihr, sagt die Rennleitung dazu? Weil ne Sonnenbrille ist ja auch nicht verboten. |
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#2 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 22.06.2004
Ort: Hannover
Alter: 44
Beiträge: 870
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Nachts mit getönten Visir zu fahren ist wirklich schlecht, schon deswegen solltest du dir überlegen so was zu machen. Dann musst du immer das Visir oder den Helm tauschen und bist recht unflexibel.
Die Folie an sich müsstest du auf die Innenseite des Visirs kleben und ich glaube nicht, dass die da lange hält. Denn sie ist stark deinem Atem ausgesetzt (bitte nicht falsch verstehen
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The Grim Reaper |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Ob die nun hält oder nicht ist ja erstmal egal. Das würde ich ja dann testen. Getöntes Visier wäre für mich eigentlich optimal, da ich eh nur im hellen fahre. Das ist mir aber zur Zeit zu teuer.
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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meins ist silber verspiegelt und mich hat noch keiner darauf angesprochen.
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#5 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Ich denke es geht NightDriver darum, ob er anstatt einem fertigen getönten Visier eine Tönungsfolie benutzen darf.
Ich weiß ja nicht, ob die Zubehörteile besonders auf Lichtdurchlässigkeit geprüft werden müssen Hat schonmal jemand ein E-Prüfzeichen auf einem getönten / verspiegelten Visier gesehen? Oder gilt die Prüfung des Helmes gleichzeitig für das Visier? § 21a StVO zur Helmpflicht Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich: "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind." Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)". In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1: "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht." "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 3 Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden. Danke an RA Goetz Grunert von http://www.verkehrsportal.de/ ... |
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#6 |
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Gast
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Achso, ahb ich jetzt ganz vergessen: Verstehe ich das richtig, dass es eigentlich völlig egal ist, was und wie man es aufm Kopp hat, solange das Teil zum Motorradfahren gebaut worden ist? Also ist das mit dem E-Prüfzeichen nur zur eigenen Sicherheit? Ich blick heute nicht mehr durch. Gute Nacht!
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#7 |
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Gast
Beiträge: n/a
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es geht hier doch nur um einen blendstreifen...solange der die sicht nicht behindert sollte das ok sein, man kann die sogar im zubehör kaufen.
guckst du hier mal rein |
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#8 | |
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Gast
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Zitat:
ach ja! von der tönungsfolie fürs auto würd ich ganz die finger lassen! wenn das was vorgeformtes ausm motoradzubehör! am besten aber getöntes visir kaufen! |
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#9 |
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Gast
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Warum nennt man sich "Night Driver" wenn man nur Tags fährt ???
Versteh ich net... |
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#10 | |
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Gast
Beiträge: n/a
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#11 | |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 21.08.2004
Ort: Reichersbeuern
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Beiträge: 1.060
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Zitat:
hängt irgendwie mit der EU zusammen. Deshalb sind jetzt auch diese Hirnschalen legal.
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#12 | |
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Gast
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#13 | ||
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Gast
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#14 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 21.08.2004
Ort: Reichersbeuern
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Beiträge: 1.060
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glaub es, oder glaub es nicht. ist mir egal. Ist aber so. Wenn ist, dann schau in der Beck´sche nach
EDIT: Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
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#15 |
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Gast
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Habe gerade mal im Polizei-Fachhandbuch nachgeschaut und kann dies ebenfalls bestätigen.
StVO - Erläuterungen zum §21a: "Ausnahme, Ausnahme, Ausnahme von der Ausnahme bla, bla, bla..., dürfen nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführte Kraftrad-Schutzhelme (nicht dagegen Arbeitshelme, Feuerwehrhelme o.Ä.) bis auf weiteres verwendet werden." |
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#16 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 21.08.2004
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sag ich doch, hab doch lange genug in der Fahrschule gearbeitet. Wie gesagt, die sind da noch mit der EU am streiten oder so.
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#17 |
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Gast
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Das bis auf weiteres lässt ja schon eine baldige erneute Änderung erwarten.
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#18 |
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 21.08.2004
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naja... ich weiss ja ned...
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#19 | ||
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Erfahrener Benutzer
Registriert seit: 28.02.2004
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Beiträge: 970
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Zitat:
2020 oder so .
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Stürzen, darin sind sich die Experten einig, gehört zum Motorradfahren wie das Erbrechen zum Alkoholgenuß. Wer nicht bricht, hat entweder enorme übung oder einfach nicht alles gegeben! MFG The_Master |
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#20 |
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Gast
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Hast Recht, hab nicht genau gelesen...
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#21 |
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Gast
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Kann mir dann jemand mal ein Beispiel zeigen, was ich tragen darf, obwohl ich es eigentlich nicht tragen darf?
Wie sehen denn nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführte Kraftrad-Schutzhelme aus? |
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#22 |
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Gast
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Chris: "und du fährst nur im dunkeln oder wie?? "
--> Nur !!!! Meine Augen ertragen das Sonnenlicht nicht so... @Nightdriver: Ja aber man kommt ja sicher net nur einfach so auf so nen Namen,oda?... - laaangweilig, is ja nix dahinter... |
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#23 |
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Gast
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[quote="NightAngel"]Chris: "und du fährst nur im dunkeln oder wie?? "
--> Nur !!!! Meine Augen ertragen das Sonnenlicht nicht so... albino? |
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#24 | |
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Gast
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Zitat:
Doch der Name hat ne Geschichte. Hab ich auch schon öfters mal geschrieben aber ich kann mich ehrlichgesagt nicht mehr so an die Details erinnern. |
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